Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
Sicherungsverwahrung / Gesetz zur Einführung der nachträglichen
vom 23.07.2004, BGBl I S. 1838 (PDF, 76KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Das überragende Interesse der Allgemeinheit an effektivem Schutz vor bestimmten hochgefährlichen Straftätern gebietet in Einzelfällen eine Inhaftierung über das Ende der Strafhaft hinaus, auch wenn im Urteil des erkennenden Gerichts die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch nicht angeordnet war. Daher wurde mit dem Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3344 (PDF, 13KB, nicht barrierefrei)) dem Gericht vor allem in Fällen schwerer Gewalt- und Sexualdelinquenz die Möglichkeit eröffnet, sich die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für einen späteren Zeitpunkt vorzubehalten, wenn zur Zeit des Urteils ein Hang des Täters i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch nicht hinreichend sicher festgestellt werden konnte.
Daneben hatten sich einige Bundesländer sog. Straftäterunterbringungsgesetze gegeben, die eine weitere Möglichkeit der Inhaftierung als hochgefährlich eingeschätzter Straftäter boten. Zwei dieser Gesetze hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2004 (2 BvR 834/02 u. a.) nunmehr für unvereinbar mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes erklärt. Gleichzeitig haben jedoch Erfahrungen aus der Anwendungspraxis der Landesgesetze gezeigt, dass in seltenen Fällen das Bedürfnis nach der Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung besteht.
Dabei handelt es sich um solche Fälle, in denen sich die Gefährlichkeit des Täters erst nach der Verurteilung - ggf. sogar erst gegen Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe - ergibt.
Der Entwurf schließt diese Lücke, indem er die bestehenden Regelungen der §§ 66 f. StGB und des § 106 Abs. 3 JGG um die Möglichkeit ergänzt, die Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen. Gleichzeitig schafft er erstmals eine gesetzliche Regelung für Fälle, in denen während des Vollzugs der Maßregel nach § 63 StGB festgestellt wird, dass die Unterbringungsvoraussetzungen - jedenfalls im Zeitpunkt der Überprüfung - nicht mehr vorliegen. Er ermöglicht in diesen Fällen die Beendigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und begründet gleichzeitig die Möglichkeit, bei fortbestehender erheblicher Gefährlichkeit des Untergebrachten nachträglich Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Bezug:
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Straftäterunterbringungsgesetzen der Länder vom 10. Februar 2004 (2 BvR 834/02 u.a.)
- Siehe auch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Sexualverbrechen und anderen schweren Straftaten (Initiative: Fraktion der CDU/CSU)
Parlamentsmaterialien beim DIP*
- Siehe auch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor schweren Straftaten (Initiative: Bayern)
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- Siehe auch Gesetz zum Schutz vor schweren Wiederholungstaten durch nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Initiative: Baden-Württemberg, Thüringen)
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- Siehe auch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor schweren Wiederholungstaten durch Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Initiative: Bayern, Thüringen)
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- Siehe auch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor schweren Wiederholungstaten durch nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Initiative: Fraktion der CDU/CSU)
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- Siehe auch Gesetz zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens (Initiative: Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Thüringen)
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- Siehe auch Gesetz zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (Initiative: Bayern, Sachsen-Anhalt)
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Regierungsentwurf (PDF, 223KB, nicht barrierefrei) (10.03.2004)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
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Stellungnahmen
zu den Entwürfen eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (BT-Drs. 15/2887 (PDF, 227KB, nicht barrierefrei)), eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor schweren Wiederholungstaten durch Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des Bundesrates (BT-Drs. 15/3146 (PDF, 176KB, nicht barrierefrei)) bzw. der Freistaaten Bayern und Thüringen (BR-Drs. 177/04 (PDF, 985KB, nicht barrierefrei)) sowie eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor schweren Wiederholungstaten durch nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (BT-Drs. 15/2576 (PDF, 138KB, nicht barrierefrei))
Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (PDF, 71KB, nicht barrierefrei)
Strafverteidigervereinigungen (PDF, 84KB, nicht barrierefrei)