Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts

Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts / Gesetz zur Änderung des

vom 06.02.2005, BGBl I S. 203 (PDF, 62KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Februar 2004 (Gz.: 1 BvR 193/97) das Recht zur Wahl des Ehenamens mit Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit für unvereinbar erklärt, als es ausschließt, einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen zum Ehenamen zu bestimmen. Dem Gesetzgeber hat das Gericht aufgegeben, bis zum 31. März 2005 auch für Alt- und Übergangsfälle Abhilfe zu schaffen.

Der Gesetzentwurf setzt die Aufforderung des Gerichts um und schafft zusätzlich entsprechende Regelungen für die Wahl des Lebenspartnerschaftsnamens.

Bezug:

  • Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Wahl eines Namens aus früherer Ehe als Familiennamen vom 18. Februar 2004 (Gz.: 1 BvR 193/ 97)


Regierungsentwurf (PDF, 160KB, nicht barrierefrei) (28.07.2004)


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