Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften

Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften / Gesetz zur effektiveren Nutzung von

vom 10.09.2004, BGBl I S. 2318 (PDF, 66KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die für die Arbeit der Staatsanwaltschaften relevanten Daten werden in wachsendem Umfang in elektronischen Dateien gespeichert. Viele Staatsanwältinnen und Staatsanwälte verfügen in ihrem Büro über einen vernetzten Computer, so dass es technisch ohne allzu großen Aufwand möglich wäre, ihnen einen Online-Lesezugriff auf für ihre Arbeit relevante Dateien im INPOL-System der Polizei und im INZOLL-System zu verschaffen. Gleichwohl können diese technischen Möglichkeiten zur Verbesserung und Beschleunigung der Strafverfolgung derzeit nicht genutzt werden, weil rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Wenn die Staatsanwaltschaft beispielsweise eine Auskunft aus dem INPOL-System benötigt, muss sie diese über die Polizei erholen, obwohl viele im INPOL-System gespeicherte Daten aus Strafverfahren und damit aus dem Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft stammen.

Umgekehrt besteht mit dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister eine Datei mit Daten der Staatsanwaltschaften, die für die Arbeit anderer Stellen, insbesondere für die Polizei, wichtig sind. So würde es beispielsweise die Arbeit der Polizei erheblich erleichtern, wenn die Polizei zeitgleich mit der Einführung des automatischen Abrufverfahrens für die Staatsanwaltschaften einen Online-Lesezugriff nicht nur auf das Bundeszentralregister, sondern auch auf das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister erhalten würde. Auch leuchtet nicht ein, dass das geltende Recht vorsieht, dass zwar die für das Waffenrecht zuständigen Stellen auf das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister zugreifen können, nicht aber die für die Wahl und Abberufung von Schöffen zuständigen Stellen, obwohl es sowohl im Waffenrecht als auch in Bezug auf Schöffen nach den gesetzlichen Vorgaben wichtig ist, Erkenntnisse über bestimmte laufende Ermittlungsverfahren zu erhalten. Ferner enthält das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister Daten, die für die wissenschaftliche Forschung von großer Bedeutung sein können.

Die effektive Nutzung des zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters sowie von der Strafverfolgung dienenden Dateien nach den §§ 483 ff StPO wird im Übrigen derzeit dadurch behindert, dass die Handhabung des Auskunftsanspruchs des datenschutzrechtlich Betroffenen die Möglichkeit der Ausforschung dieser Dateien eröffnet.

Bezug:

  • Bericht der Projektgruppe "Gemeinsame Kommunikationsstrukturen Justiz/Polizei" auf der Innenministerkonferenz vom 6. Juni 2002


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 525KB, nicht barrierefrei)


Stellungnahme



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