Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
DNA-Analyse / Gesetz zur Novellierung der forensischen
vom 12.08.2005, BGBl I S. 2360 (PDF, 68KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Das geltende Recht der forensischen DNA-Analyse (§§ 81e bis 81g StPO) hat sich grundsätzlich bewährt und als effektives Mittel für die Aufklärung von Straftaten erwiesen. Gleichwohl und zum Teil gerade deshalb besteht Änderungs- und Ergänzungsbedarf:
- So kann derzeit die molekulargenetische Untersuchung von Spuren erst dann erfolgen, wenn vorher eine entsprechende gerichtliche Anordnung ergangen ist (§ 81e Abs. 2, § 81f Abs. 1 Satz 2 StPO). Da die Anordnung der Spurenuntersuchung jedoch regelmäßig zu erlassen ist, gibt es praktisch keine Entscheidungsalternative für das Gericht, so dass der Richtervorbehalt insofern mit keinem messbaren Gewinn an Rechtsstaatlichkeit verbunden ist.
- Unterschiedliche Handhabungen haben sich in der Praxis bei der Frage ergeben, ob eine gerichtliche Anordnung der DNA-Untersuchung auch dann erforderlich ist, wenn die betroffene Person zu einer freiwilligen Mitwirkung bereit ist.
- Entsprechendes gilt in den Fällen sog. Reihengentests, für die derzeit keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht.
- Ferner lässt das geltende Recht im Rahmen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens keine Eilentscheidungen von Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) über die Durchführung einer DNA-Analyse zu und trägt damit praktischen Bedürfnissen nicht ausreichend Rechnung.
- Darüber hinaus knüpft § 81g StPO die DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung an engere Voraussetzungen, als dies verfassungsrechtlich geboten ist.
- Hinsichtlich verurteilter und ihnen gleichgestellter Personen finden sich insoweit die einschlägigen Vorschriften derzeit nicht innerhalb der Strafprozessordnung, sondern sind gesondert im DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG) geregelt. Dies beeinträchtigt die Übersichtlichkeit des geltenden Rechts.
- Personen, bei denen im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens eine DNA-Analyse durchgeführt und deren DNA-Identifizierungsmuster später in der DNA-Analyse-Datei für Zwecke künftiger Strafverfolgung gespeichert wird, erhalten hiervon keine Nachricht, so dass sie faktisch keine Gelegenheit erhalten, die Speicherung gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. § 3 Satz 3 DNA-IFG).
Bezug:
Siehe auch Gesetz zur Erweiterung des Einsatzes der DNA-Analyse bei Straftaten mit sexuellem Hintergrund
Parlamentsmaterialien beim DIP*
Siehe auch Gesetz zur Verbesserung der Regelungen zur DNA-Analyse
Siehe auch Gesetz zur Aufhebung des Richtervorbehalts für die DNA-Analyse anonymer Spuren
Siehe auch Gesetz zur Neuregelung der DNA-Analyse zu Zwecken des Strafverfahrens
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 205KB, nicht barrierefrei) |
Stellungnahmen
- zum Gesetzentwurf
Deutscher Juristinnenbund (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)
zum Regierungsentwurf (BT-Drs 15/5674 (PDF, 178KB, nicht barrierefrei))
Deutscher Anwaltverein (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)