Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung*
Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung / Gesetz zur Änderung der
vom 22.12.2016, BGBl I S. 3147 (PDF, 45KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Mit dem Entwurf werden die gesetzlichen Grundlagen für die Abwicklung von Finanzmarktkontrakten in der Insolvenz einer Vertragspartei klargestellt und präzisiert. Anlass für diese Klarstellungen und Präzisierungen gibt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2016 (IX ZR 314/14), nach dem Vereinbarungen zur Abwicklung von Finanzmarktkontrakten unwirksam sind, soweit sie für den Fall der Insolvenz einer Vertragspartei Rechtsfolgen vorsehen, die von § 104 der Insolvenzordnung (InsO) abweichen. Von dem Urteil sind die im Finanzmarkt üblichen Rahmenvertragsmuster für die Zusammenfassung und Abwicklung von Finanzmarktkontrakten und damit nahezu alle derzeit bestehenden Finanzmarktkontrakte betroffen, auf die im Insolvenzfall deutsches Insolvenzrecht anwendbar wäre. Die Rahmenvertragsmuster sind unter anderem auf die bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen zugeschnitten, denen Vereinbarungen zur Abwicklung von Finanzkontrakten genügen müssen, um in den Genuss geringerer Eigenkapitalanforderungen und geringerer Anrechnungsbeträge auf Großkreditgrenzen zu kommen. Das Urteil hat somit die Frage aufgeworfen, ob die von ihm betroffenen Rahmenverträge diesen bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen genügen. Daher hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch am Tag der Urteilsverkündung eine Allgemeinverfügung nach § 4a des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen, aufgrund derer die Parteien von Rahmenverträgen diese ungeachtet des Urteils des Bundesgerichtshofs
abzuwickeln haben. Da die Allgemeinverfügung bis zum 31. Dezember 2016 befristet ist, kann sie die Gefahren für die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Institute und Marktteilnehmer und für die Stabilität des deutschen Finanzsystems nicht dauerhaft abwehren. Es bedarf daher gesetzlicher Regelungen zur Klarstellung der Insolvenzfestigkeit von Liquidationsnettingklauseln.
Änderungsvorschlag (PDF, 93KB, nicht barrierefrei) zur Neufassung des § 104 Insolvenzordnung / Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (26.07.2016)
Regierungsentwurf (PDF, 280KB, nicht barrierefrei) (14.09.2016)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 09.11.2016
Stellungnahmen
- zum Änderungsvorschlag
Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte (PDF, 193KB, nicht barrierefrei)
Bundesverband der Deutschen Industrie (PDF, 153KB, nicht barrierefrei)
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (PDF, 83KB, nicht barrierefrei)
Bundesverband Investment und Asset Management (PDF, 52KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Anwaltverein (PDF, 50KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Notarverein (PDF, 94KB, nicht barrierefrei)
Deutsches Aktieninstitut (PDF, 258KB, nicht barrierefrei)
Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (PDF, 339KB, nicht barrierefrei)
Verband kommunaler Unternehmen (PDF, 257KB, nicht barrierefrei)
- zum Regierungsentwurf
Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (PDF, 403KB, nicht barrierefrei) (auch Sachverständigenanhörung)
- zur BT-Drucksache 18/9983 (PDF, 338KB, nicht barrierefrei)
Bundesrechtsanwaltskammer (PDF, 355KB, nicht barrierefrei) (auch Sachverständigenanhörung)
* eingebracht als: Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung
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